Wenn ein Erbschein (mit Nacherbenvermerk, § 2363 BGB; oder mit Testamentsvollstreckervermerk, § 2364 BGB) nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erteilt wurde und dann Nacherbschaft bzw. Testamentsvollstreckung wegfallen, der Erbschein eingezogen wird und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt wird, fragt sich, ob eine neue eidesstattliche Versicherung erlassen werden kann. Bei einem derartigen zweiten Erbschein wird häufig eine solche neue eidesstattlichen Versicherung entbehrlich sein, weil sie nichts Zusätzliches mehr bringen kann.[22],[23]

Ebenso ist es, wenn das Nachlassgericht bei einem unklaren Testament lediglich die Rechtslage später anders beurteilt. Beispiel: Nach Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins (Witwe sei Erbin zu 1/2, Kind zu 1/2) wird ein neuer gemeinschaftlicher Erbschein erteilt (Witwe ist Erbin zu 1/4, Kind zu 3/4), weil dem Nachlassgericht eine andere Testamentsauslegung richtiger erscheint.

[22] Zur Nacherbschaft: KGJ 46, 146/150; Staudinger/Schilken § 2356 Rn 44; enger Köster Rpfleger 2000, 133/141.
[23] Zur Testamentsvollstreckung: KG OLGZ 1967, 247; Staudinger/Schilken § 2356 Rn 44.

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