Ein Antrag auf Erlass ist nicht erforderlich, wie der Wortlaut des § 2356 II 2 BGB zeigt; ein Antrag ist aber zweckmäßig und in der Praxis üblich.[36]

[36] Vgl. das Muster bei Scherer/Scherl, Anwaltshandbuch Erbrecht 2. Aufl. 2007, § 50 Rn 25; Klinger/Gregor, Prozessformularbuch Erbrecht, 2004, G 1.1.

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