Bei gesetzlicher Erbfolge gibt es keine Probleme, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht (Rechtspfleger) abgegeben wird, denn der Rechtspfleger teilt dem anwesenden Antragsteller mit, welche Angaben er versichert haben will. Gibt der Antragsteller hingegen die eidesstattliche Versicherung beim Notar ab, dann verwendet der Notar in der Regel sein (selbstgestricktes oder aus einem Handbuch entnommenes) Formular und dann kann es sei, dass dies dem Rechtspfleger oder Nachlassrichter nicht genügt, er vielmehr eine Nachtragsurkunde mit Ergänzung der eidesstattliche Versicherung verlangt (vgl. den Fall des § 1933 BGB; oben 4 c). Das ist für das Ansehen des Notars nicht förderlich, für den Antragsteller verursacht es Verzögerung, Zeit- und Kostenaufwand.

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