1. Bei der Beurteilung der Testierunfähigkeit kommt es in erster Linie nicht auf die genaue Bezeichnung der Demenzerkrankung an, sondern vielmehr auf das Ausmaß der konkreten kognitiven Beeinträchtigungen.

2. Weiterhin kann auch eine eigentümliche Schreibweise des Testaments, die nicht der üblichen Ausdrucksweise des Erblassers entspricht, einen Hinweis für die Testierunfähigkeit darstellen.

AG Bamberg, Beschl. v. 2.8.2022 – RV 56 VI 1518/21

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