Das neue Bürgergeldgesetz bringt für den Zufluss von Erbschaften bei Leistungsbeziehern in drei nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsgesetzen erhebliche Veränderungen.

Die Wirkung geht aber deutlich darüber hinaus, weil eine Reihe anderer nachrangig angelegter Gesetze auf Regelungen aus dem SGB XII verweisen, z.B.:

§ 1880 Abs. 2 BGB und § 16 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz: Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen.[33]
§ 115 ZPO, § 76 FamFG und andere Gesetze, die auf die Prozesskostenhilferegelungen der ZPO verweisen, verlangen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe den Einsatz von Einkommen und von Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft an den des Sozialhilferechts (SGB XII), wie er in § 82 SGB XII gilt, an.[34] Dies gilt deshalb, weil Prozesskostenhilfe – und damit natürlich auch die Verfahrenskostenhilfe z.B. im FamFG – eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt.[35] Daraus muss man schließen, dass Erbschaften in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe kein Einkommen mehr sein können. Als Vermögen kann ihr Einsatz oder ihre Verwertung nur nach Maßgabe des oben dargestellten § 90 SGB XII verlangt werden. Der Immobilienschutz des SGB II gilt ebenso wenig wie eine Karenzzeit. Es gilt auch nicht der Vermögensschutz der Kriegsopferfürsorge.
§ 1 Abs. 2 Beratungshilfegesetz verweist auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe und damit unmittelbar auf den vorstehend genannten § 115 ZPO.

Einen Bedarf nach Neuregelung und Anpassung an die vorstehend genannten Neuregelungen hat der Gesetzgeber nicht für alle nachrangig ausgestalteten Gesetze gesehen, z.B. nicht für das WoGG. Nach § 21 Nr. 37 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 21 WobauGG werden zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zwar immer noch die Regeln der modifizierten Zuflusstheorie verwendet. Einen generellen Ausschluss von Erbschaften als Einkommen gibt es dort aber nicht. Es gibt nur Regeln in Abs. 4, was konkret als Vermögen gilt.

Hat eine Erbschaft deshalb die Rechtsqualität des Vermögens, gilt die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist. Erhebliches Vermögen i.S.d § 21 Nr. 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

In Abs. 5 ist geregelt, was nicht zum Vermögen i.S.v. § 21 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften gehört: Zum Vermögen i.S.d. § 21 Nr. 3 WoGG gehören danach nach Nr. 2 nicht das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird.

Nach Nr. 5 ist das angemessene Kfz von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Eine Erbschaft lässt sich hier subsumieren.

[33] § 1836c BGB sah auch noch den Einsatz von Einkommen des Mündels vor, was unmittelbaren Einfluss hatte, solange eine Erbschaft im Zuflusszeitpunkt Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII war.

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