Der Vorschlag aus der BT-Drucks 20/4360 wurde Gesetz. Andere Entwurfsregeln wurden angepasst.

Übergangsvorschriften für diese Neuregelung gibt es nicht.

Und die Wirkung dieser Gesetzesänderungen setzen unterschiedlich ein. Art. 13 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz) bestimmt, dass Art. 1 Nr. 10b Nr. 7 (= § 11a Nr. 7 SGB II) am 1.7.2023 in Kraft tritt. Die Änderung des § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB XII unterfällt Art. 5, die Änderung des BVG in § 25d Nr. 7 BVG unterfällt Art. 7 des Gesetzes. Sowohl Art. 5 als auch Art. 7 treten nach Art. 13 dagegen schon am 1.1.2023 in Kraft, ohne dass es dafür eine Erklärung oder gar eine Rechtfertigung gibt. Auch sind die Vermögensschonbeträge und -gegenstände in jedem Gesetz weiterhin unterschiedlich ausgestaltet. Die Neuregelungen beziehen sich zudem ausschließlich auf Erbschaften. Was ist die Wirkung?

Mit einem Federstrich erhalten Erbschaften mit dem Bürgergeldgesetz nun in drei nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsgesetzen einheitlich den Rechtscharakter des Vermögens. Die unterschiedliche Behandlung von Zuflüssen aus Erbschaften in den unterschiedlichen nachrangigen Gesetzen ist damit beendet und die Diskussion über die Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung insoweit auch.[18]

Die Wirkung dieser Ausgestaltung besteht darin, dass die komplizierte und kaum verständliche Zuordnung von Erbschaften im Bedarfszeitraum eimal als Einkommen und einmal als Vermögen ein Ende hat. Damit entstehen Freiräume dafür, dass Erbschaften im Rahmen der jeweiligen nachrangigen Gesetze von Anfang an ganz oder teilweise geschütztes Schonvermögen sein können. Auf den (normativen) Zuflusszeitpunkt und den "Aggregatzustand" dessen, was Gegenstand der Erbschaft ist, kommt es nicht mehr an, gleich, ob die Erbschaft in Geld oder Geldeswert besteht.

Zu einer Vereinheitlichung der Vermögensschontatbestände in den betroffenen Gesetzen führt das aber nicht. Die Auswirkungen im konkreten Fall sind und bleiben unterschiedlich.

[18] Die Verfasserin hatte im Oktober 2022 auf der Herbsttagung der AG Sozialrecht im DAV unter dem Stichwort "Knirscht es im Gebälk?" die unterschiedliche Behandlung von Zuflüssen aus Erbfall und Schenkung in nachrangigen Leistungssystemen als grundsätzliche Gefahr für die Akzeptanz staatlicher Regelungen angesehen: "M.E. ist eine Überarbeitung des Rechts des Nachrangs dringend nötig. Die beliebig wirkenden Ergebnisse bei Zuflüssen aus Erbfall und Schenkung zeigen, dass es notwendig ist, die Ausgestaltung und Konkretisierung des Nachranggrundsatzes nicht nur an der Art der Sozialleistung auszurichten, sondern auch der Art der Mittel Rechnung zu tragen. Dafür gibt es Vorbilder: … …" Doering-Striening, Redemanuskript "Das Subsidiaritätsprinzip – das unbekannte Wesen – am Beispiel von Zuflüssen aus Erbfall und Schenkung", Wien, 29.10.2022; zur Veröffentlichung vorgesehen.

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