Die aus der Schutzpflicht für das ungeborene Leben entwickelte Beobachtungspflicht bindet den Gesetzgeber daran, "sich (zu) vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen. (…) Die Beobachtungspflicht schließt ein, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz dafür sorgt, dass die für die Beurteilung der Wirkungen des Gesetzes notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden."[191]

Ist demnach die Evaluierung eines legislatorischen Schutzkonzepts rechtsstaatliches Gebot, dann macht es keinen Unterschied, ob das Konzept den Schutz des ungeborenen oder die Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens(-abends) zum Gegenstand hat. Denn wie das BVerfG an anderer Stelle feststellt, ist der Gesetzgeber "wegen der aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen, gehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und ihnen mit den erforderlichen, verfassungsmäßigen Mitteln zu begegnen."[192]

Die mit der Reform 2023 vage formulierte Absicht, das Schutzkonzept zur Vorsorgevollmacht "in den nächsten Jahren fortzuentwickeln, sofern sich in der Rechtspraxis hierfür ein Bedarf zeigt"[193], kann den konzeptionellen Verzicht auf die methodengerechte Evaluierung des "in den letzten Jahren (…) von der Bevölkerung zunehmend genutzten Instrument(s) privatautonomer Rechtsfürsorge"[194] nicht ausgleichen. In den Worten des BVerfG: "Der Gesetzgeber beraubt sich damit des Erfahrungsmaterials, dessen er für die Beobachtung der Auswirkungen seines Schutzkonzepts bedarf."[195]

[191] BVerfGE 88, 203, 303 f.
[192] BVerfGE 49, 89, 132.
[193] BT-Drucks 19/24445, 150.
[194] BT-Drucks 19/24445, 244.
[195] BVerfGE 88, 203, 304.

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