Eine Gruppenbildung unter Normadressaten und deren unterschiedliche Behandlung verstößt nur dann nicht gegen Art. 3 GG, wenn die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft und für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang von hinreichendem Gewicht zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht.

Angesichts der empirischen Identität zwischen vulnerablen Vollmachtgebern und Menschen, die die Voraussetzungen für eine richterlich angeordnete Betreuung erfüllen, kann es schon eine vorgefundene Verschiedenheit als Voraussetzung interner Gruppenbildung nicht geben. Damit ist auch jegliche Differenzierung in der Qualität des Missbrauchsschutzes gleichheits- und verfassungswidrig.

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