1. Ein nach dem Erbfall vereinbarter Verzicht eines sozialhilferechtlichen Leistungsempfängers auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Form eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB ist nicht sittenwidrig.

2. Auf einen solchen Vertrag sind die Grundsätze des BGH zur Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen gem. § 2346 Abs. 2 BGB übertragbar.

OLG Hamm, Urt. v. 9.11.2021 – I-10 U 19/21

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