Auch bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Minderjährig ist zu klären, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sind.

aa) Ergänzungspfleger erforderlich?

Die schenkweise Übertragung von GmbH-Anteilen ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des Minderjährigen gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, wenn der Schenker gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ist.[13] Dies gilt auch dann, wenn der Schenker mit einem der gesetzlichen Vertreter in gerader Linie verwandt ist. Für die gleichzeitige Schenkung an mehrere Minderjährige genügt ein Ergänzungspfleger, da die Rechtsgeschäfte allein zwischen den jeweiligen Minderjährigen und dem Übergeber stattfinden.[14] Die Schenkung von voll eingezahlten Aktien ist hingegen stets lediglich rechtlich vorteilhaft, da eine entsprechende Ausfallhaftung nicht in Betracht kommt.[15]

[13] Bürger, RNotZ 2006, 156, 162; Wachter/Ivo, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2018, § 19 Rn 61; Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Kögel, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn 208; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3025 f.; Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Ridder, 5. Aufl. 2018, § 32 Rn 76.
[14] Bürger, RNotZ 2006, 156, 163; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3026 f.
[15] Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3025.

bb) Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt heute nicht unter § 1822 Nr. 3 BGB, da es sich bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen oder Aktien nicht um den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags handelt.[16] Der entgeltliche Erwerb (nahezu) sämtlicher Geschäftsanteile oder Aktien wird jedoch unter Umständen als wirtschaftlicher Übergang des Erwerbsgeschäfts angesehen, sodass mitunter die Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB erforderlich ist.[17] Auch bei einem unentgeltlichen Anteilserwerb kommt unter Umständen eine Genehmigungspflicht gem. § 1822 Nr. 10 BGB in Betracht, wenn eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme des Minderjährigen für Verbindlichkeiten des Vorgängers oder der Mitgesellschafter nach §§ 16 Abs. 3, 24, 31 Abs. 3 GmbHG besteht und er eine Regressmöglichkeit haben soll.[18] Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stammeinlage noch nicht voll eingezahlt ist.[19] Ab dem 1.1.2023 ist die Regelung des heutigen § 1822 Nr. 10 BGB leicht modifiziert in § 1854 Nr. 4 BGB n.F. enthalten. Die Neuregelung soll dabei nach der Gesetzesbegründung nicht mehr die Haftung für eine Verbindlichkeit umfassen, die sich lediglich als Nebenfolge eines anderen Rechtsgeschäfts ergibt.[20] Danach dürfte die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ab dem 1.1.2023 über die neue Regelung des § 1854 Nr. 4 BGB n.F. nicht mehr genehmigungspflichtig sein.

Gem. § 1852 BGB n.F. besteht jedoch auch bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen eine Genehmigungspflicht, wenn die GmbH ein Erwerbsgeschäft betreibt und nicht nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Übertragung von voll eingezahlten Geschäftsanteilen einer als Familienpool ausgestalteten GmbH wird dann zukünftig ab dem 1.1.2023 bei der Genehmigungspflicht genauso behandelt wie die Übertragung von voll eingezahlten Kommanditanteilen eines als KG ausgestalteten Familienpools. Der Erwerb von Aktien gilt nicht als handels- oder gesellschaftsrechtliches Geschäft, sondern wird als Erwerb von Wertpapieren angesehen und ist nie genehmigungspflichtig.

[16] BGH v. 20.2.1989 – II ZR 148/88, NJW 1989, 1926, 1928; Pauli, ZErb 2016, 131, 136; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 15 Rn 3.
[17] BGH v. 28.1.2003 – X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152, 153; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 15 Rn 4.
[18] BGH v. 20.2.1989 – II ZR 148/88, NJW 1926, 1927; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 15 Rn 5.
[19] Kölmel, RNotZ 2010, 1, 23.
[20] BT-Drucks 19/24445, 289.

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