Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt stets ausschließlich im Namen der Gesellschaft und nicht für den Minderjährigen.[65] Die Anwendung des § 181 BGB scheidet somit aus, da kein Interessenkonflikt durch das Handeln einer Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts gegeben ist.

Der Minderjährige selbst kann jedoch z.B. nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Auch von der organschaftlichen Vertretung der KG ist der Minderjährige als Kommanditist gem. § 170 HGB ausgeschlossen.

Nimmt die Gesellschaft Handlungen vor, die grds. unter den Katalog der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der §§ 1821, 1822 BGB fallen, ist trotz der Beteiligung des Minderjährigen keine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, da das ansonsten genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft von der Gesellschaft und nicht vom Minderjährigen vorgenommen wird.[66]

[65] Pauli, ZErb 2016, 131, 133 f.
[66] Bürger, RNotZ 2006, 156, 170; Kölmel, RNotZ 2010, 1, 16; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 40. Aufl. 2021, § 126 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge