Die GbR ist aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung für die Beteiligung von Minderjährigen nicht geeignet. Die KG ist hingegen die optimale "Einstiegsrechtsform" für vermögensverwaltende Familienpools, da die Senioren als Komplementäre weiterhin eine größtmögliche Entscheidungsbefugnis behalten können. Die minderjährigen Familienmitglieder können als Kommanditisten problemlos an der Gesellschaft beteiligt werden, da sie als Kommanditisten nur mit der Einlage haften. Wenn kein Familienmitglied die persönliche Haftung übernehmen möchte, könnte auch eine Komplementär-GmbH die persönliche Haftung übernehmen. Solange mindestens ein (volljähriger) Kommanditist zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist, würde sich steuerlich nichts ändern, d.h. die Gesellschaft hätte z.B. weiterhin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte. Auch die Rechtsform der GmbH ist aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung für die Beteiligung von Minderjährigen gut geeignet.

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