Die spätere Erblasserin hatte ihr Haus verkauft und den Verkaufserlös der Tochter und späteren Erbin zugewendet. Zugleich trafen die beiden eine schriftliche Vereinbarung, dass die Zuwendung unter Anrechnung auf Pflege/Betreuungsleistungen erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt kümmerte sich die Tochter bereits umfangreich um die Mutter und verrichtete alltägliche Arbeiten wie Erledigungen der Einkäufe, Versorgung mit Mittagessen, Waschen der Wäsche, wöchentliche Besuche etc. Später wechselte die Mutter ins Pflegeheim.

Die enterbte weitere Tochter machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen ihre Schwester geltend.

Nach dem OLG Koblenz komme es hinsichtlich der Verknüpfung zwischen der Zuwendung des Verkaufserlöses und der erbrachten (Dienst-) Leistungen entscheidend auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien, hier der späteren Erblasserin und der späteren Erbin, an. Wenn hiernach die zwischen Schenker und Beschenkten vereinbarten Leistungen für den Schenker einen bestimmten Wert besäßen, müsse diese Bewertung grds. auch vom Rechtsverkehr anerkannt werden (sog. subjektive Äquivalenz); eine Grenze bestehe erst bei Willkür, also insb. im Fall eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleitung oder wenn dies zu einer Aushöhlung des Pflichtteilsrechts führe. Der Schenkerin sei es vorliegend vor allem darauf angekommen, dass sie aufgrund der sozialen Verrichtungen ihrer Tochter kein sozial isoliertes Leben im Alter im Pflegeheim verbringen müsse. Die hierdurch vermittelten sozialen Kontakte seien für sie erkennbar von besonderer Bedeutung gewesen – sowohl bei ihr zuhause als auch im Pflegeheim; es liege damit auch eine hinreichende Verbindung zwischen der Zuwendung und der erbrachten Dienstleistungen vor.

Das LG habe unter Würdigung aller Umstände und unter Einbeziehung des Parteiwillens in nicht zu beanstandender Weise den Wert der erbrachten Dienstleistungen durch Schätzung i.H.v. 1.000 EUR/Monat ermittelt und anerkannt, § 287 ZPO.

Bei der Berechnung der gemischten Schenkung sei der monatliche Wert der zu erbringenden Leistung mit der allgemeinen Lebenserwartung der Beschenkten im Zeitpunkt der Überlassung zu multiplizieren und um den von § 14 Abs. 1 BewG vorgesehenen Abzinsungsfaktor von 5,5 % zu reduzieren.[42]

[42] Im entschiedenen Fall ein Betrag i.H.v. 76.015 EUR. Hierzu auch MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, § 2325 Rn 62, und DNotI-Gutachten Nr. 65260 m.w.N.

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