II.

Das gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 7 ist dem Senat infolge der vom Nachlassgericht mit Beschl. v. 13.10.2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 572 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ZPO. Die Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat mit weiterem Beschluss gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 bis 7 ist unbegründet. Der von der Rechtspflegerin eingenommene Standpunkt, im richterlichen Beschl. v. 7.11.2017 sei eine Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Gerichtskosten getroffen und eine Pflicht zur Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nicht angeordnet, ist zutreffend.

Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung in der lediglich im Tenor ausgesprochenen Formulierung "kostenpflichtig zurückgewiesen" erschöpft, nicht nur die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ausgesprochen ist, sondern zugleich angeordnet ist, dass der unterlegene Beteiligte die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Das Oberlandesgericht Hamm legt den nicht näher begründeten Ausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrages dahin aus, dass der unterlegene Antragsteller sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen habe. Bei der Auslegung der Kostenentscheidung sei auf § 80 S. 1 FamFG zurückzugreifen, wonach zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gehören (OLG Hamm, FamRZ 2020, 279 f.).

Die gegenteilige Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln in einer Grundbuchsache vertreten. Nach der auch im grundbuchrechtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmung des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG könne das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegen, und es solle das tun, wenn einer der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG gegeben sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht eine Ermessensentscheidung hätte treffen wollen, wäre naheliegend, die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände jedenfalls kurz zu begründen. Ohne entsprechende Anhaltspunkte handele es sich bei dem in die Entscheidungsformel aufgenommenen Wort "kostenpflichtig" lediglich um einen – wenn auch entbehrlichen – Hinweis auf die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (OLG Köln, FGPrax 2012, 282 ff.). Auch das Oberlandesgericht München hat einer Nachlasssache die Entscheidung, nach der einer der Beteiligten "die Kosten des Verfahrens zu tragen habe", den Inhalt beigemessen, dass eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der übrigen Beteiligten nicht erfolgt sei; mangels ausdrücklicher Überbürdung der außergerichtlichen Auslagen sei von einer stillschweigenden Kostenentscheidung auszugehen, weshalb eine ergänzende Kostenentscheidung gemäß § 43 FamFG nicht möglich sei (OLG München, FGPrax 2012, 137). In der Literatur wird der Ausspruch über eine "kostenpflichtige" Zurückweisung ebenfalls dahin ausgelegt, dass er nicht zwingend auch die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten enthalte (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 81 Rn 8; Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 81 Rn 8).

Der Senat hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass in einer Endentscheidung, die keinen Kostenausspruch enthalte, in der Regel die stillschweigende Entscheidung liege, dass eine Kostenerstattung nicht stattfinde (Beschl. v. 23.5.2019 – I-3 Wx 9/19, n.v.). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm fest. Maßgebend für die Sichtweise des Senats sind die Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 82 FamFG erfolgt eine Kostenentscheidung gleichzeitig mit der Endentscheidung. Eine allgemeine Verpflichtung, über die Kosten zu entscheiden, besteht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anders als im Zivilprozess (§ 308 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht. Anderes gilt nur dann, wenn eine Kostenentscheidung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. in Familiensachen, § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG) oder dann, wenn es dem Gericht angemessen erscheint oder wenn eine Kostenentscheidung von einem Beteiligten beantragt wird (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 81 Rn 4.). Ebenfalls abweichend von dem im Zivilverfahren starren Erfolgsgrundsatz, § 91 ZPO, ermöglicht § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eine flexible Kostenverteilung (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 81 Rn 28). Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Beteiligten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in allen Fällen in einem entgegengesetzten Sinn beteiligt sind. Würde aber in einem nicht näher begründeten Kostenausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung...

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