I.

Mit Beschl. v. 7.11.2017 hat das Nachlassgericht entschieden, dass der von den Beteiligten zu 1 bis 3 gestellte Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurückgewiesen werde. Ausführungen zu der Kostenentscheidung finden sich in den Gründen des Beschlusses nicht. Die gegen den Beschluss des Nachlassgerichts gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat der Senat mit Beschl. v. 15.11.2018 zurückgewiesen.

Am 24.2.2020 haben die Beteiligten zu 4 und 7 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und die Festsetzung ihnen entstandener außergerichtlicher Kosten in Höhe von insgesamt 43.269,35 EUR beantragt.

Das Nachlassgericht – die Rechtspflegerin – hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschl. v. 1.9.2020 zurückgewiesen, da im Beschl. v. 7.11.2017 lediglich eine Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten getroffen worden sei.

Gegen den am 13.9.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 7 vom selben Tage. Sie meinen, mit der kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrages habe das Nachlassgericht im Beschl. v. 7.11.2017 eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich aller Kosten getroffen und den Beteiligten zu 1 bis 3 auch die außergerichtlichen notwendigen Anwaltskosten der übrigen Beteiligten auferlegt.

Das Nachlassgericht – die Rechtspflegerin – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschl. v. 13.10.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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