Der BFH hat sich in fünf weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 22.1.2020[1] zu dem Thema des jungen Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008[2] in Bezug auf Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 geäußert. Den Urteilen war die Frage gemein, ob junges Verwaltungsvermögen lediglich durch Einlage innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Stichtag entstehen kann oder Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines Wertpapierdepots sowie der Erwerb von Wertpapieren aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft ebenfalls zur Qualifikation als junges Verwaltungsvermögen führen können. Darüber hinaus hat sich der BFH im Urteil II R 41/18[3] mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Verschmelzung die Vorbesitzzeiten der übertragenden Gesellschaft an ihrem Verwaltungsvermögen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft anzurechnen sind oder ob auf dieser Ebene junges Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. entsteht. Ebenso hat der BFH in diesem Urteil entschieden, ob der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG a.F. auch junges Verwaltungsvermögen erfasst. Zur Einordnung der BFH-Urteile erläutern die Autoren zunächst das Grundkonzept des jungen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG. Anschließend wird auf die Argumentation des BFH im Hinblick auf die diskutierten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragestellungen zum jungen Verwaltungsvermögen eingegangen, die auch zu den Ausführungen der Vorinstanzen und vorgebrachten Argumente der Kläger in Zusammenhang gesetzt werden. In einem weiteren Abschnitt wird sich den Folgen der Rechtsprechung gewidmet. Dabei behandeln die Autoren insbesondere die Auswirkungen der Senatsurteile auf die derzeitige Regelung des § 13b Abs. 7 ErbStG und deren Folgen für die Praxis, da sich die Rechtsprechung auf § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG[4] bezieht.

[1] * Univ.-Prof. Dr. Rainer Heurung, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Inhaber der Professur für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Prüfungswesen und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Siegen; Ralph Löckener, Steuerberater, ist Partner der Steuerkanzlei Löckener in Münster und externer Doktorand am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Prüfungswesen und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre bei Universitätsprofessor Dr. Rainer Heurung an der Universität Siegen; Franziska Ferdinand, M.Sc., ist externe Doktorandin am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Prüfungswesen und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre bei Universitätsprofessor Dr. Rainer Heurung an der Universität Siegen. Vgl. BFH v. 22.1.2020 – II R 8/18, BStBl II 2020, 567, vorhergehend: FG Münster v. 30.11.2017 – 3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576; II R 13/18, BStBl II 2020, 570, vorhergehend: FG Rheinland-Pfalz v. 14. 3.2018 – 2 K 1056/15, EFG 2018, 1378; II R 18/18, BStBl II 2020, 573, vorhergehend FG München v. 7.5.2018 – 10 K 470/17, BeckRS 2018, 12939; II R 21/18, BFH/NV 2020, 1071, vorhergehend: FG München v. 7.5.2018 – 10 K 468/17, EFG 2018, 1279; II R 41/18, BStBl II 2020, 577, vorhergehend: FG Köln v. 10.8.2018 – 7 K 594/16, EFG 2019, 1214.
[2] Vgl. Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG), Gesetz v. 24.12.2008, BGBl I, 3018, nachfolgend wird die Regelung mit a.F. abgekürzt.
[4] Vgl. Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG), Gesetz v. 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018.

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