Weiterhin wird es Fälle geben, in denen sich die Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts nicht aus § 311b Abs. 1 BGB, sondern aus § 311b Abs. 3 BGB ergibt, weil der Stifter sich mit dem Stiftungsgeschäft i.S.d. § 311b Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen bzw. einen Bruchteil davon auf die Stiftung zu übertragen. § 311b Abs. 3 BGB soll vor dem, übereilten Eingehen einer besonders gefährlichen Verpflichtung schützen. Im Vordergrund steht die Warnfunktion. Darüber hinaus soll zugleich eine sachkundige Beratung der Beteiligten sichergestellt werden. Nicht geschützt werden soll dagegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stifters.[41] Unter Berücksichtigung dessen gilt nichts anderes wie im Rahmen von § 311b Abs. 1 BGB. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Eingehung einer Verpflichtung nach § 311b Abs. 3 BGB im Stiftungsgeschäft nicht zu einer notariellen Beurkundungspflicht führt.

[41] OLG Hamm v. 26.3.3010 – 19 U 145/09, NZG 2010, 1189.

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