Auf einen Blick

Die zum 1.1.2021 eingeführte "Grundrente" begründet keinen eigenständigen Rentenanspruch, sondern führt zu einer automatisch gewährten Rentenerhöhung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich also eine entsprechende "Lebensleistung" von mindestens 33 Beitragsjahren erfüllt sind.
Da für die Berechnung der Rentenerhöhung alle 26 Millionen Rentenkonten geprüft werden müssen und in 1,3 Millionen Fällen ein Erhöhungsanspruch zu erwarten ist, wird die Auszahlung nicht vor Mitte 2021 beginnen und (wohl frühestens) Ende 2022 abgeschlossen sein.
Nach allgemeinen rentenrechtlichen Grundsätzen ist der Nachzahlungsanspruch nicht vererblich, solange die Nachzahlung nicht beantragt wurde bzw. das Prüfungsverfahren "anhängig" ist, was regelmäßig eine Einzelfallbearbeitung erfordert.
Aufgrund der Besonderheit der Grundrenteneinführung sind nach Auffassung des Verfassers als Beginn der Anhängigkeit nicht erst die Prüfungen des Einzelfalls, sondern bereits die organisatorischen Vorbereitungshandlungen der Rentenversicherungsträger anzusehen. Anhängigkeit ist damit jedenfalls seit dem 1.1.2021 gegeben, so dass alle Nachzahlungsansprüche wegen der Grundrente vererblich sind.
Ohne jeden Zweifel gilt dies, wenn der Grundrentenberechtigte einen (eigentlich überflüssigen) formlosen Antrag auf Auszahlung der erhöhten Grundrente gestellt hat.

Autor: von Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, FA für Erbrecht Berlin

ZErb 4/2021, S. 136 - 137

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