In der gängigen Kommentarliteratur allerdings wird das Problem, ob § 196 denn nun für Grundstücksvermächtnisse gilt oder nicht, teilweise überhaupt nicht thematisiert[3], teilweise wird einfach davon ausgegangen ohne Problematisierung, dass § 196 bei Grundstücksvermächtnissen gilt[4], teilweise wird die Abhandlung von Damrau zwar erwähnt als abweichende Meinung, die Geltung des § 196 BGB gleichwohl ohne weitere Begründung bejaht.[5]

[3] Statt Vieler: Burandt in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage 2014, § 2174 Rn 11.
[4] J. Mayer in Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht, Band 5, 4. Auflage 2014, § 2174 Rn 26. Maulbetsch in Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014, § 6 Rn 178. Tanck in Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017, § 6 Rn 2.
[5] Weidlich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 2174 Rn 7. Claus-Hendrik Horn/Jörg Mayer in Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht 5. Auflage, § 2174 Rn 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge