In der Praxis häufen sich die Fälle gegenläufiger Anträge in "streitigen" Erbscheinverfahren; während um die Gültigkeit des letzten oder der letzten Testamente in diesen oft langwierigen Verfahren (meist wegen streitiger Testier(un)fähigkeit) gestritten wird, laufen die Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche oder auch Vermächtnisse. Wer dies unbeachtet lässt, läuft Gefahr, am Ende weder als Erbe Ansprüche geltend machen zu können noch als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer. Bei Grundstücksvermächtnissen kann es dann entscheidend darauf ankommen, ob für diese die kurze, dreijährige Verjährungsfrist gilt oder die zehnjährige Frist des § 196 BGB.

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