Güterrechtliche Zuwendungen anlässlich des Todesfalles eines Ehegatten/Lebenspartners werden von der EU-ErbVO nicht geregelt. Verstirbt ein verheirateter Erblasser/Lebenspartner bzw. Erblasserin/Lebenspartnerin, muss vor bzw. zusammen mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. In anderen Mitgliedstaaten/Rechtsgebieten muss ggf. zunächst eine güterrechtliche Liquidation des ehelichen Vermögens erfolgen. Nur der dem Erblasser danach zuzurechnende Teil fällt in die Erbmasse.[7] Das heißt, die Erbquote kann vom Güterstand der Ehegatten/Lebenspartner abhängen.[8] Das eheliche internationale Güterkollisionsrecht ist inzwischen in einer separaten EU-Verordnung geregelt.[9] Die Abgrenzung des Regelungsbereichs von EU-ErbVO und EU-GüVO/PartVO ist einzelfallabhängig. So hat der EuGH den deutschen pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) als erbrechtliche Regelung qualifiziert (Anwendung der EU-ErbVO).[10] In Deutschland ist die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs infolge der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen in § 5 ErbStG geregelt. Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem BGB ist hier unbeachtlich, es ist eine fiktive ggf. steuerfreie Ausgleichsforderung zu errechnen (R E 5.1 ErbStR).

[7] Filtzinger in Riedel, Praxishandbuch der Unternehmensnachfolge, § 33 Rn 28.
[8] Insofern kann die mögliche Rechtswahl des Ehegüterrechts eines Mitgliedstaates nach Art. 22 ff EU-GüVO letztlich auch Auswirkungen auf die deutsche Erbschaftsteuer haben. Beispiel (zum Erbrecht mit Folge für die ErbSt) OLG Düsseldorf v. 26.6.2018, 3 Wx 214/16.
[9] EU-GüVO v. 24.6.2016, ABl.EU 2016L 183/1 und EU-PartVO v. 24.6.2016, ABl.EU 2016, L 183/30. Dazu siehe auch Losch, Die erbrechtliche Bedeutung der neuen Güterrechtsverordnung und der neuen Verordnung über eingetragene Partnerschaften, ZErb 2019, 91 ff.
[10] EuGH v. 1.3.2018, C-558/16, ABl. EU 2018, Nr. C 142, 9 = ZErb 2018, 188 (Rs. Mahnkopf).

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