Die EU-ErbVO gilt gem. Art. 1 EU-ErbVO nicht für Steuer- und Zollsachen sowie für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Das nach der EU-ErbVO geltende Erbstatut regelt (nur) Art und Ausmaß des erbrechtlichen Erwerbs. Der Bezug zur deutschen Erbschaftsteuer ergibt sich aber indirekt dadurch, dass die Bestimmung, welches nationale Erbrecht Geltung hat (Art. 1 Abs. 1 EU-ErbVO), maßgeblichen Einfluss auf die Subsumption haben kann, ob bei dem ausländischen Erwerb überhaupt ein Erwerb von Todes wegen iSv § 3 ErbStG vorliegt und ob bzw. inwieweit der Erwerb der deutschen Erbschaftbesteuerung zu Grunde gelegt werden kann.[20]

[20] Anzumerken ist aber, dass sich auf Grund der EU-ErbVO Besonderheiten ergeben können, die sich z. B. im Rahmen des DBA zwischen Frankreich und Deutschland steuerlich auswirken können. z. B. bei der Qualifikation des Zugewinnausgleichs gem. § 1371 BGB. Bei einer unterschiedlichen Qualifikation der Statute durch die beiden Staaten kann dies u.U. zu differenten Erbquoten führen. Inzwischen gilt ein europäisches Güterrechtsstatut; EU-GüVO v. 24.6.2016, ABl.EU 2016L 183/1 und EU-PartVO v. 24.6.2016, ABl.EU 2016, L 183/30.

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