Der Gesetzgeber hat mit den §§ 30 ff ErbStG ein engmaschiges Netz von Anzeigepflichten mit dem Ziel geknüpft, von allen für die Festsetzung von Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer relevanten Sachverhalten zeitnah zu erfahren. Im Zweifel sollten die Beteiligten, seien es die Erwerber oder die Schenker, ihrer Anzeigepflicht nachkommen, auch wenn der anzuzeigende Vorgang letztlich keine Steuer auslöst. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Anzeige präzise an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt zu richten ist. Doch auch Dritte, wie Versicherungsunternehmen, Banken und in besonderen Fällen auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, unterliegen der Anzeigepflicht. Der Zeitpunkt an dem die Anzeige dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt vorliegt, hat Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsverjährung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 170 AO Abs. 5 AO eine spezielle für die Berechnung der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer relevante Norm geschaffen.

Während der erste Teil dieses Beitrags sich mit der Kenntnis des Erwerbers bei Erwerben von Todes wegen und die damit zusammenhängende Frage der Anlaufhemmung befasst hat, wird es im nächsten Heft u. a. um die Kenntnis des Finanzamts von Schenkungen und die daraus resultierende Auswirkung auf die Anlaufhemmung gehen. Darüber hinaus nimmt der Autor im zweiten Teil zur Form und zum Inhalt von Steuererklärungen Stellung und geht der Frage nach, welche Auswirkungen die eingereichte Steuererklärung auf die Berechnung der Festsetzungsfrist hat.

Beispielsberechnungen runden das Thema ab. Schließlich werden ausführlich die Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden, Beamten, Notare und Standesämter dargestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge