Nein, die Anzeigepflichten der Banken und Versicherungen und die in § 30 ErbStG genannten Anzeigepflichten der Erwerber bestehen nebeneinander.[36]

[36] Kien-Hümbert in Moench, § 33 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge