Eine vollständige Gleichstellung des nichtehelichen Abkömmlings mit seinen ehelichen Halbgeschwistern soll bestehen, und eine Vor-/Nacherbschaftsregelung entfällt. Das Kind ist also gesetzlicher Erbe, bei "Enterbung" Pflichtteilsberechtigter. Es kann aber nach wie vor aufgrund Verfügung von Todes wegen wie sonstige Personen bedacht werden. Zu beachten ist aber: Sind sowohl Kind als auch Vater und Mutter vor dem 29.5.2009 verstorben, so soll es bei der vorherigen Rechtslage bleiben, denn es gelte, nur die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes zu beseitigen und nicht neue Regelungen zwischen seinen erbberechtigten Verwandten.[33] Anders ist es, wenn nur das Kind vorverstorben ist: Dieser Fall ist nun ausdrücklich einbezogen, sodass in diesem Falle die Abkömmlinge des vorverstorbenen, nichtehelichen Kindes erben.[34] Für sich materiell anders darstellende Erbfälle in der Vergangenheit wird – zu Recht – auf die §§ 2018 ff BGB verwiesen.

Dem Vater und auch dem nichtehelichen Kind (als jeweils nachträglich hinzutretendem Pflichtteilsberechtigtem) soll aber die Berufung auf § 2079 BGB verwehrt sein, eine etwa vorhandene Verfügung von Todes wegen kann nicht wegen Hinzutretens eines neuen Pflichtteilsberechtigten (also des nichtehelichen Kindes aus Sicht des Vaters, aber auch des Vaters aus Sicht des Kindes) angefochten werden.[35] Dies erscheint grundsätzlich sachgerecht. So steht es dem Vater selbst frei, ein Testament oder einen änderbaren/aufhebbaren Erbvertrag zu seinen Lebzeiten noch anzupassen, bzw. neu zu schließen im Hinblick auf die neue Rechtslage § 2079 BGB bezieht sich dabei auf Fälle, in denen vom Erblasser ein Abkömmling (Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil) unbewusst nicht berücksichtigt wurde. Die vom Entwurf geregelten Fälle stellen sich jedoch anders dar, es bedurfte also einer Anfechtungsmöglichkeit für diese Fälle nicht. In einem Fall ist diese Regelung aber nicht einzelfallgerecht: Ein Vater könnte einen Erbvertrag geschlossen haben, aus dem er sich zu Lebzeiten aus eigener Rechtsmacht nicht mehr lösen kann und in dem er seine ehelichen Kinder einsetzt. Ihm wäre, da die Berufung auf § 2079 BGB verwehrt wäre, die Möglichkeit genommen, den bisherigen Erbvertrag anzufechten, sodann neu zu verfügen und sein nichteheliches Kind ebenfalls zu bedenken. Das Kind würde damit hier in den Pflichtteil gezwungen, weil der Vater es nicht mehr anders bedenken dürfte. Dies kann nicht gewollt sein. Für diesen Fall sollte die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 2079 BGB offen stehen.

[33] Siehe wie vor, Begründung, B., Besonderer Teil, Art. 1, Nr. 1, Zu Nummer 2.
[34] Siehe wie vor, Begründung, B., Besonderer Teil, Art. 1, Nr. 1, zu Nummer 2.
[35] Hierzu siehe deutlich Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 1.7.2010, BT-DrS. 486/10.

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