Vor dem 1.7.1949 geborene Kinder erhalten beim Erbfall ein Erbrecht nach allgemeinen Quoten neben Geschwistern. Wären aber noch Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) des Vaters vorhanden, so wären sie "im Verhältnis zu diesen" lediglich Nacherben. Nacherbfall sollte der Tod des Vorerben sein. Durch die bisherige Rechtsprechung sei schließlich gewisses Vertrauen der Väter nichtehelicher Kinder und deren ehelicher Abkömmlinge und Ehegatten darauf vorhanden, dass nichteheliche Kinder nicht am Nachlass teilhaben sollten. Dies müsse sich in einer "abgeschwächten" Beteiligung am Nachlass wiederfinden. Hierzu blieb mangels anderer rechtlicher Alternativen nur die Vor/Nacherbschaft.[21]

[21] So Referentenentwurf gem. Fn 20, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Nummer 2, Buchstabe a.

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