Als weitere Variante zur Vermeidung der Kostenlast wird die Möglichkeit des Klägers genannt, gemäß § 306 ZPO den sofortigen Klageverzicht zu erklären, sobald er erkennt, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Erben nicht zusteht.[29] Die Kosten des Rechtsstreits seien dann analog § 93 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.[30] Allerdings lehnt die hM eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO bei einem "sofortigen" Klageverzicht ab.[31] Auch diese Möglichkeit ist damit rein akademischer Natur. Zusammenfassend lässt sich zunächst festhalten, dass der Kläger weder durch Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung noch durch sofortigen Klageverzicht oder Klagerücknahme seiner Kostentragungspflicht entgehen kann. Andererseits kann es natürlich nicht sein, dass der pflichtteilsberechtigte Nichterbe, der letztlich schon aufgrund der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist faktisch gezwungen ist, auch den unbezifferten Pflichtteilsanspruch rechtshängig zu machen, durch eine verzögerte Auskunftserteilung erst ins Klageverfahren getrieben wird, um ihm dann im Ergebnis auch noch die Kosten aufzuerlegen, nachdem sich die Dürftigkeit des Nachlasses erst nach Klageerhebung offenbart hat.

[29] MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rn 26.
[30] MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rn 26 mit Verweis auf OLG München MDR 1988, 782; OLG München MDR 1990, 636.
[31] BGH NJW 1994, 2895, 2896; BGH NJW 1991, 990; BGH WM 1979, 1128 f; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 1443; OLG Hamm MDR 1982, 676.

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