Ob der Beklagte bei einem sofortigen Anerkennen des Leistungsanspruchs auf letzter Stufe die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeiführen kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gibt der Auskunftsverpflichtete bereits dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befindet, da der Pflichtteilsberechtigte erst durch vollständige Auskunftserteilung in die Lage versetzt wird, seinen Zahlungsanspruch zu beziffern. Befand sich der Auskunftsschuldner vorprozessual mit der Auskunftserteilung in Verzug, kommt eine Kostentragungspflicht des Klägers nach § 93 ZPO auch im Falle eines sofortigen Anerkennens des Leistungsantrags nicht mehr in Betracht.

Beachtlich ist diesbezüglich eine Entscheidung des OLG Köln vom 27.3.2009:[19] Das OLG Köln hatte hier über eine nach § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostengrundentscheidung des Erstgerichts eingelegte sofortige Beschwerde zu entscheiden. Das Erstgericht hatte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem sie bereits auf erster Stufe sowohl den Auskunftsantrag als auch den unbezifferten Leistungsantrag anerkannt hatte. Nach erteilter Auskunft bezifferten schließlich die Kläger ihren Zahlungsanspruch, ohne die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert zu haben. Die Beklagte erkannte den bezifferten Anspruch sofort an.

In diesem Fall meinte das OLG, dass der auskunftsverpflichtete Erbe hinsichtlich der nach Auskunftserteilung erfolgten Bezifferung keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, da er bereits auf erster Stufe auch den noch unbezifferten Leistungsantrag anerkannt hat. Die Kläger hätten daher vor der Bezifferung außergerichtlich zur Zahlung auffordern müssen.[20] Dementsprechend hob das OLG die Kostenentscheidung des Erstgerichts auf und erlegte den Klägern die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO auf.

Die Besonderheit, dass bereits der unbezifferte Leistungsanspruch anerkannt worden ist, mag es in der vom OLG Köln getroffenen Entscheidung gerechtfertigt haben, eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu treffen. Grundsätzlich aber gilt, dass vor der Bezifferung der Schuldner nicht nochmals außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden muss.

[20] OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2009, Az.: 2 W 28/09, Rn 4 – zitiert nach Juris.

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