Pflichtteilsansprüche werden im Prozess häufig im Wege der Stufenklage verfolgt. Maßgeblich für den Streitwert der Stufenklage sind die Vorstellungen des Pflichtteilsberechtigten über den Wert seines Pflichtteilsanspruchs. Stellt sich nach erteilter Auskunft heraus, dass der tatsächliche Anspruch geringer oder der Nachlass dürftig ist, bleibt für die Berechnung der Verfahrenskosten weiterhin der ursprünglich vom Pflichtteilsberechtigten vermutete Wert seines Anspruchs maßgeblich. Wird der bezifferte Anspruch auf letzter Stufe anerkannt, kommt eine Kostentragungspflicht des Klägers gem. § 93 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, da bereits die verzögerte Auskunftserteilung Anlass zur Klageerhebung gibt.

Im Falle der steckengebliebenen Stufenklage kann der Kläger zur Vermeidung der Kostenlast zum einen die Erledigung des Rechtsstreits erklären. Wenn sich der Gegner der Erledigungserklärung nicht anschließt, kann der Kläger den auf letzter Stufe gestellten Leistungsantrag umstellen und die Kostentragungspflicht des Beklagten hinsichtlich der nutzlos aufgewendeten Verfahrenskosten feststellen lassen. Eine solche Klageänderung wird grundsätzlich als sachdienlich iSd § 263 ZPO anerkannt.

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