Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn

der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und
er den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.
Die Regelung begründet damit die Ausnahme von dem durch § 91 ZPO geregelten Grundsatz, dass der "Verlierer zahlt".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge