Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn
▪ | der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und |
▪ | er den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. |
▪ | Die Regelung begründet damit die Ausnahme von dem durch § 91 ZPO geregelten Grundsatz, dass der "Verlierer zahlt". |
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