Jede der in den drei Stufen geltend gemachten Ansprüche begründet einen selbstständigen Anspruch.[3] Die Auskunftsstufenklage ist dogmatisch nichts anderes als ein Fall objektiver Klagehäufung.[4] Die Besonderheit besteht darin, dass es dem Kläger abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestattet wird, einen unbezifferten Leistungsantrag zu stellen.[5]

Über jede Stufe ist gesondert zu entscheiden.[6] Eine Entscheidung über den Leistungsantrag kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn der Kläger zur Leistungsstufe übergegangen ist, sodass über den Auskunftsanspruch (nur) durch Teilurteil zu entscheiden ist.[7] Der Kläger kann jederzeit die Auskunftsstufe verlassen und zur Leistungsstufe übergehen.[8]

Hat der Kläger die Auskunftsstufe verlassen, bevor über den Auskunftsantrag entschieden wurde, ergeht keine Teilentscheidung bezüglich des Auskunftsantrags. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Kläger den Auskunftsantrag "für erledigt" erklärt. Von einigen Stimmen in der Literatur wird allerdings vertreten, dass es in den Fällen, in denen sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht anschließt, eines Teilurteils bedürfe.[9]

Nach vorzugswürdiger und wohl herrschender Auffassung[10] ist bei einer einseitigen Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsantrags das Erfordernis eines Teilurteils zu verneinen.[11] Hierfür spricht vor allem ein Argument: Der Kläger kann jederzeit zur Leistungsstufe wechseln, sodass es bei einer einseitigen Erledigungserklärung wegen der ohnehin erst nach der Entscheidung über den Leistungsantrag einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, um feststellen zu lassen, dass hinsichtlich des Auskunftsantrags Erledigung eingetreten ist.[12]

[3] Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 4, 7.
[4] Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 1; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage 2008, § 254 Rn 6.
[5] MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rn 1.
[6] MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rn 8 ff.
[7] MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rn 24.
[8] Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 4.
[9] MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 254 Rn 25; so auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 254 Rn 6.
[10] Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 12; OLG München FamRZ 1983, 629; OLG Köln FamRZ 1984, 1029; OLG Köln MDR 1996, 637; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 839; wohl auch BGH NJW 2001, 833.
[11] Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 5.
[12] So Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 12; siehe auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 839 f.

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