Eine Haftungsbegrenzung kann zunächst durch Nutzung eines haftungsbeschränkten Unternehmensträgers erreicht werden. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben jedoch eine Vielzahl von Sondertatbeständen geschaffen, die eine Durchgriffshaftung ermöglichen. Darüber hinaus werden auch Gläubiger die Gewährung von Krediten an die GmbH von der Stellung mit einer persönlichen Haftung des Unternehmers verbundener Sicherheiten abhängig machen. Die individualvertragliche Haftungsbeschränkung hängt damit vom Verhandlungsgeschick des Unternehmers ab. Die Verhandlungsmacht ist jedoch im Normalfall durchaus begrenzt. Auch der Einsatz von Versicherungen zur Risikoabsicherung scheitert oft schon an der Höhe der Schadenssumme, die entweder nicht versicherbar oder schlichtweg zu teuer ist. Ein weiteres Element der Absicherung ist schließlich die haftungsvermeidende Gestaltung von Unternehmensstrukturen, neudeutsch auch als "Compliance" bezeichnet. Auch die beste Compliance-Organisation wird jedoch nicht alle bestehenden Risiken abdecken können.

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