Das liechtensteinische Stiftungsrecht sieht schließlich anders als das deutsche Stiftungsrecht die Möglichkeit vor, dass sich der Stifter ein statuarisches Widerrufsrecht bzw. ein umfassendes Recht zur Änderung der Stiftungsstatuten vorbehält. Diese Rechte können grundsätzlich weder vererbt noch übertragen werden (Art. 552 § 30 Abs. 1 PGR). Ein solches Widerrufs- oder Änderungsrecht hat zunächst zur Folge, dass die Fristen für die Anfechtung der Stiftungserrichtung erst mit dem Tod des Stifters zu laufen beginnen. Darüber hinaus haben die Gläubiger des Stifters die Möglichkeit, diese Rechte des Stifters zu pfänden und in Ausübung dieser an sich dem Stifter zustehende Rechte die Stiftungserrichtung zu widerrufen und eine Auskehrung des Stiftungsvermögens an sich zur Befriedigung ihrer Ansprüche zu verlangen.[67] Wird mit der Errichtung der Stiftung primär das Ziel des Vermögensschutzes verfolgt, ist die Vereinbarung eines solchen Widerrufs- oder Änderungsrechts also absolut inopportun. Eine solche Konstruktion ist vielmehr eine plumpe Verschleierungskonstruktion, die nur dann funktioniert, wenn sie dem Insolvenzverwalter unbekannt ist.[68]

[67] Österr. OGH v. 26.4.2006 – 3 Ob 217/05; v. 26.4.2006 – 3 Ob 16/06, ZfS 2006, 109; Jakob in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 3. Aufl., 2009, § 119 Rn 89; speziell zum liechtensteinischen Recht idS Lennert/Blum ZEV 2009, 171, 175; Heiss in Schauer, Kurzkommentar z. liechtensteinischen Stiftungsrecht, 2009, Art. 552 § 36 Rn 15, 16.
[68] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 158.

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