Die Übertragung von Vermögen auf ausländische Stiftungen kann in derselben Weise wie die Übertragung auf inländische Stiftungen angefochten werden. Insoweit sind jedoch die kollisionsrechtlichen Besonderheiten der § 19 AnfG und § 339 InsO bzw. der entsprechenden Regelungen in der Europäischen Insolvenzordnung (EuInsVO) zu beachten. Die Ausführungen zur Anfechtung von Vermögensübertragungen auf inländische Stiftungen gelten sinngemäß mit der Besonderheit, dass im Hinblick auf die Anfechtungstatbestände nach dem AnfG für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkung der Rechtshandlung unterliegt. Im Fall der Insolvenz gilt grundsätzlich die lex fori concursus, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgeblich ist und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.[63] Mangels Vollstreckungsabkommen ist die Vollstreckung eines deutschen Titels in Liechtenstein allerdings quasi unmöglich.

Entschließt sich der Anfechtende deswegen zu einer Klage in Liechtenstein, so ist weiterhin Art. 75 Abs. 1–3 der Rechtssicherungsordnung (RSO) zu beachten. Zwar richtet sich die Anfechtung nach dem Heimatrecht des Übertragenden. Die Anfechtung muss jedoch auch nach liechtensteinischem Recht zulässig sein. Anzuwenden sind grundsätzlich die für den Anfechtungsgegner milderen Bestimmungen (Art. 75 Abs. 3 RSO). Kann die Zuwendung nach deutschen Recht angefochten werden, wenn sie nicht länger als 4 Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung erfolgt ist, so ist nach liechtensteinischem Recht eine Anfechtung nur möglich, wenn die unentgeltliche Vermögensübertragung nicht länger als 1 Jahr vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen wurde (Art. 65 Abs. 1 lit a RSO). Ist die Rechtshandlung – was selten vorkommt – innerhalb eines Jahres vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung erfolgt, so hat der Gläubiger maximal 5 Jahre Zeit, um Klage zu erheben.[64] Auch hier gilt, dass die Fristen bei Bestehen eines Anfechtungsrechts erst mit dem Tod des Stifters zu laufen beginnen.[65]

[63] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 147.
[64] Lennert/Blum ZEV 2009, 171, 175; im Ergebnis auch Jakob in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 3. Aufl., 2009, § 119 Rn 144, 145 mwN.
[65] Jakob in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 3. Aufl., 2009, § 119 Rn 89, 142.

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