Die Beschwerde ist zulässig und fristgerecht, jedoch unbegründet. Grundsätzlich ist die Erklärung des Nichtbestehens eines Vorsteuerabzugs im formellen Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ausreichend. Dies ergibt sich u. a. aus einer Entscheidung des OLG Köln vom 20.9.2005 – 17 W 182/05. Die erforderlichen Erklärungen wurden jeweils in den Kostenfestsetzungsanträgen vom 17.11.2008 und 29.04.2008 abgegeben. Insoweit deckt sich auch die v. g. Entscheidung mit dem vom Rechtsmittelgegner vorgelegten Beschluss vom 12.7.2007 des OLG Frankfurt a. M.

Die von der Klägerseite zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer ist antragsgemäß ausgeglichen und festgesetzt worden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel und trägt vor, dass auf Klägerseite Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, weil aufgrund der Selbstvertretung von Rechtsanwalt S. keine Umsatzsteuer angefallen sei.

Bei dem Entstehen der Umsatzsteuer bei einer Vertretung des Rechtsanwalts in eigener Angelegenheit ist zwischen einem Innengeschäft (Rechtsstreit aufgrund beruflicher Anwaltstätigkeit) und einem Außengeschäft (Prozess wegen Privattätigkeit) zu unterscheiden (vgl. Rn 27 zu VV 7008 RVG, Kommentar Gerold/Schmidt, 18. Auflage).

Die Testamentsvollstreckertätigkeit von RA S. gehört zur anwaltlichen Berufsausübung. (vgl. Gerichtsbescheid des FG München vom 30.11.2001 – 14 K 934/99).

Jedoch nimmt der Rechtsanwalt die Klägerstellung als Partei kraft Amtes ein und klagt in eigenem Namen fremdes Recht ein. Zu der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers gehört auch die Führung eines Prozesses für den Nachlass. Da er nicht für sich selbst, sondern für die Erben bzw. den Nachlass tätig wird, unterliegt der Kläger mit seinen Gebühren der Umsatzsteuer (vgl. dazu FG Bremen, Beschluss vom 13.12.1996, 296207 Ko 2).

Der von der Beklagten vorgelegte Beschluss des BGH Karlsruhe vom 25.11.2004 – I ZB 16/04 – betrifft ein reines Innengeschäft des Rechtsanwalts, wo ein Rechtsanwalt eigene berufsbedingte Ansprüche einklagt.

Dies ist aber vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde war daher nicht abzuhelfen.

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