Der Entscheidung ist zuzustimmen. Dem sich anwaltlich selbst vertretenden Testamentsvollstrecker begegnet im Kostenfestsetzungsverfahren häufiger der Einwand, er unterfalle wie ein Rechtsanwalt in eigener Sache nicht der Umsatzsteuer oder sei zumindest vorsteuerabzugsberechtigt, sodass keine Umsatzsteuer berechnet bzw. festgesetzt werden dürfe. Dies ist aus zwei Gründen unzutreffend:

Zum einen wird der Testamentsvollstrecker anders als der Rechtsanwalt in eigener beruflicher Sache (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2005, 363) nicht für sich, sondern als Partei kraft Amtes im fremden Interesse, d. h. für die Erben bzw. den Nachlass, tätig. Diese Tätigkeit stellt somit eine umsatzsteuerpflichtige "sonstige Leistung" iSv § 3 Abs. 9 UStG dar.

Zum anderen besteht bezüglich des Anwaltshonorars keine Vorsteuerabzugsberechtigung, obwohl der Testamentsvollstrecker in der Regel umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. hierzu ausführlich Bengel/Reimann, Handbuch d. Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., 10. Kap., Rn 220 ff), weil die Zahlung des Anwaltshonorars nicht aus Mitteln des Testamentsvollstreckers erfolgt sondern aus solchen der Erben bzw. des Nachlasses. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung käme also nur für den seltenen Fall in Betracht, dass der Erbe selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Herbert Spoelgen, Rechtsanwalt, Bonn

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