Auch wenn es sich weder bei der Einziehung noch bei der zwangsweisen Abtretung von Anteilen an Kapitalgesellschaften um mit Erbfällen oder Schenkungen – zivilrechtlich und auch wirtschaftlich – vergleichbare Vorgänge handelt, definiert das Erbschaftsteuergesetz für beide Varianten steuerpflichtige Zuwendungen bzw. Erwerbe, wenn und soweit für den Verlust der Gesellschafterstellung nur ein hinter dem steuerlich maßgeblichen Wert des oder der Anteile zurückbleibendes Entgelt gewährt wird.

Die entsprechenden Regelungen sind prinzipiell nichts Neues. Allerdings spielten sie in der Besteuerungspraxis bislang nur eine untergeordnete Rolle, da bei der Ermittlung des steuerlich maßgeblichen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen zumeist das sogenannte Stuttgarter Verfahren zur Anwendung kam, demzufolge in der Regel ein deutlich unter dem Verkehrswert liegender Anteilssteuerwert der Betrachtung zugrunde gelegt wurde. Diese Ausgangssituation hat sich durch die Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts[1] ab dem 1.1.2009 grundlegend geändert. Denn nunmehr entspricht – gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[2] – der maßgebliche Steuerwert von Kapitalgesellschaftsanteilen grundsätzlich dem Verkehrswert. Es ist daher damit zu rechnen, dass hinkünftig die Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung von Anteilsübergängen aufgrund von Einziehungen und/oder Zwangsabtretungen einen deutlich steigenden Stellenwert einnehmen[3] und die Zahl der unter diesem Gesichtspunkt steuerpflichtigen Anteilsbewegungen deutlich zunehmen wird.

[1] BR-DS 888/08 vom 28.11.2008; vgl. auch DStR 2008, Beihefter zu Heft 51–51/2008, 101.
[3] Ebenso: Götzenberger, BB 2009, 131, 132.

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