Am 1. Juni 2006 ist in Österreich das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft getreten, das die Voraussetzungen und die Wirksamkeit einer Patientenverfügung regelt.[5] Das Gesetz unterscheidet zwischen verbindlichen oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlichen Patientenverfügungen (§ 1 PatVG).

Beide Formen müssen in Zukunft von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten beachtet werden. Die beachtliche Patientenverfügung ist eine Richtschnur für das Handeln des Arztes und ist für die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten. Sie ist nicht an strikte Formvorgaben gebunden. Das Gesetz sieht keine ärztliche Beratung oder Aufklärung vor; ebenso wenig eine Erneuerungspflicht oder Ablaufzeit.

Für die verbindliche Patientenverfügung sieht das Gesetz genaue Vorgaben vor (§§ 4 bis 7 PatVG). Es muss eine ärztliche Aufklärung erfolgen. Die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Die Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung muss zudem schriftlich unter Angabe des Datums vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung, der Patientenanwaltschaft oder vor einem Anwalt oder Notar erfolgen, der über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt. Sie gilt jeweils fünf Jahre und muss dann entsprechend dem Gesetz erneuert werden. Wie in Deutschland ist auch in Österreich eine aktive Sterbehilfe verboten.

[5] BGBL I 55/2006; Schmidl ZEV 2006, 447.

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