Zur Auflösung dieses Widerspruchs könnte man zunächst an den Weg über § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB denken, wonach Verwaltungsanordnungen des Erblassers auf Antrag vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden können, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Solche Verwaltungsanordnungen können verschiedene Inhalte haben, wie etwa das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, die Verwendung von Nachlasserträgen oder die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung.[21] Voraussetzung für eine derartige Lösung wäre allerdings, dass es sich bei der Zuwendung der Geschäftsanteile im Wege des Vermächtnisses tatsächlich um eine Verwaltungsanordnung des Erblassers iSd § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt.

Das ist beim angeordneten Vorausvermächtnis regelmäßig aber nicht der Fall, da dieses normalerweise zu den vom Erblasser getroffenen Anordnungen zur Zuwendung und Aufteilung des Nachlasses rechnet.[22] Deshalb wird der Testamentsvollstrecker beispielsweise durch eine Verwaltungsanordnung beschwert, ohne dass dem hieraus Begünstigten zugleich – wie beim Vermächtnis – ein Rechtsanspruch auf die Leistung aus der Verwaltungsanordnung erwüchse.[23] Damit scheidet der angedachte Lösungsweg aus, da das ausgesetzte Vorausvermächtnis keine Verwaltungsanordnung iSd § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB ist.

[21] Bonefeld in: Bonefeld/Daragan/Wachter, FAErbR, 2006, Kap. 17 Rn 362.
[22] Soergel-Damrau, BGB, 13. A. 2003, § 2216 Rn 9 und 11.
[23] Staudinger-Reimann, BGB, Neubearb. 2003, § 2216 Rn 23.

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