1. Gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs spielen in der Praxis der Nachfolgeberatung seit Jahren eine herausragende Rolle. Durch die Einbringung von steuerlichem Privatvermögen (meist Grundstücken und Wertpapieren) in eine vermögensverwaltende, aber gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) lassen sich die für Betriebsvermögen vorgesehenen Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gezielt nutzen (u. a. Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000 EUR nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Bewertungsabschlag von 35 % nach § 13 a Abs. 2 ErbStG, Tarifermäßigung nach § 19 a ErbStG und voller Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG). Die mit der steuerlichen Verstrickung des Privatvermögens verbundenen Nachteile werden in vielen Fällen durch die Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr als aufgewogen (ausführlich zum Ganzen Carlé, KÖSDI 2005, 14746; Ettinger/Eberl, GmbHR 2004, 548; Kirchdörfer/Lorz, DB Beilage 3/2004; von Oertzen/Hermann, ZEV 2003, 400; Ostermayer/Riedel, BB 2004, 1197; Pauli, DB 2005, 1021; Andreas Söffing/Thoma, ErbStB 2003, 39; Spiegelberger, ZEV 2003, 391). Es verwundert daher nicht, dass auf diese Weise bis zum heutigen Tage erhebliches privates Vermögen steuergünstig auf die nächste Generation übertragen wird. Rechtsprechung und Finanzverwaltung sehen diese Gestaltungen seit Langem kritisch, erkennen sie aber auf der Grundlage des geltenden Rechts uneingeschränkt an.

Der Zweite Senat des Bundesfinanzhofs spricht insoweit von einer "gängige(n) Gestaltungspraxis" (BFH, Beschluss vom 22.5.2002, BStBl II 2002, 598 [611 f]) und verneint (zumindest mittelbar) das Vorliegen eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs (BFH, Beschluss vom 9.11.2005, II B 163/04, BFH/NV 2006, 554; so auch das FG Münster in der vorstehenden Entscheidung. – Die rechtskräftige Entscheidung des FG Düsseldorf, Urteil vom 6.9.2006, 4 K 6867/04 Erb, EFG 2006, 1844 mit Anm. Trossen = DStRE 2007, 1463, wo die Anwendung von § 42 AO bejaht worden ist, betraf einen anderen Sachverhalt). An dieser Einschätzung hat sich auch die Neufassung von § 42 AO durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I 2007, 3150 = BStBl I 2008, 218) nichts geändert (siehe dazu auch den Beitrag von Mack/Wollweber, DStR 2008, 182, mit dem treffenden Titel "§ 42 AO – viel Lärm um nichts?"). Allerdings besteht politisch seit Langem Einigkeit darüber, dass die steuerlichen Begünstigungen für unternehmerisches Vermögens künftig nicht mehr den Erwerbern von Anteilen an lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaften zukommen sollen. Die in den vergangenen Jahren vorgelegten Gesetzesentwürfe haben daher auf unterschiedlichste Weise durchweg versucht, solche Anteile aus den steuerlichen Verschonungsregelungen auszuklammern und auch etwaige Umgehungsgestaltungen zu vermeiden. Der jetzt von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drks. 16/7918 vom 28.1.2008 vom 28.1.2008, Volltext unter www.bundestag.de = BR-Drks. 4/08 vom 4.1.2008 vom 4.1.2008, Volltext unter www.bundesrat.de. – Ausführlich zum Ganzen Balle/Gress, BB 2007, 2660; Crezelius, DStR 2007, 2277; Damas, ZRP 2008, 8; Daragan, ZErb 2007, 453; Drosdzol, ZEV 2008, 10; Eisele, ZEV 2007, 550; Geck, ZEV 2008, 5; Halaczinsky, UVR 2008, 21; Hannes/Onderka, ZEV 2008, 16; Herbach/Kühnhold, DStZ 2008, 20; Hutmacher, ZEV 2008, 22; Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, Bonn 2008, Aktuelles, Rn 75 ff; Kamps, AG 2007, 902; Kesseler/Hutmacher/Thouet, ZNotP 2008, 45; Lüdicke, DB 2007, 2792; Moench/Stempel, DStR 2008, 170; Roth/Fischl, NJW 2008, 401; Seltenreich/Simon, ErbStB 2008, 15; Spengel/Broer, DB 2008, 86; Stahl/Fuhrmann, DStZ 2008, 13; Zipfel, BB 2007, 2651) sieht dementsprechend vor, dass vermietete Grundstücke und Wertpapiere zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören. In der amtlichen Gesetzesbegründung (zu § 13b Abs. 2 ErbStRG-E) heißt es dazu: "Überwiegend vermögensverwaltende Betriebe sollen allgemein von den Verschonungen ausgenommen bleiben. Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu ,gewillkürtem‘ Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Minderbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere), auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Die derzeitigen Begünstigungen nach § 13a ErbStG führten vermehrt zu solchen Gestaltungen. Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, wird daher nach der Zielrichtung des Gesetzes nicht begünstigt." In diesem Punkt des Gesetzes sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr zu erwarten. Die Änderungsanträge des Bundesrats (BR-Drks. 4/08 [Beschluss...

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