Körperschaften sind im Prinzip unsterblich und können daher ewig existieren, somit ist nach diesem Konzept auch ein praktisch ewiger Verlustvortrag denkbar. Da dies aus fiskalischer Sicht einen wenig erstrebenswerten Rechtszustand darstellt, wurden die Verlustvortragsmöglichkeiten durch den Gesetzgeber maßgeblich eingeschränkt. § 8 Abs. 4 KStG machte bislang die Möglichkeit späterer Verlustverrechnungen davon abhängig, dass die verrechnende Körperschaft mit derjenigen, die den Verlust einmal erlitten hatte, "wirtschaftlich identisch" sein musste. Das Kriterium der wirtschaftlichen Identität bzw. ihres Verlustes knüpfte gem. § 8 Abs. 4 KStG an zwei Tatbestandsvoraussetzungen an, nämlich einerseits an die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft und andererseits an die Fortführung bzw. Wiederaufnahme ihres Geschäftsbetriebes mit überwiegend neuem Betriebsvermögen.

Die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft (und entsprechende Fälle) ließen bzw. lassen sich vergleichsweise einfach feststellen. Als in der Praxis äußerst problematisch erwies sich jedoch das weitere Kriterium der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens, die nach der Rechtsprechung des BFH auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anteilseignerwechsel erfolgen musste.[2]

Diese streitige Tatbestandsvoraussetzung ("Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens") wird durch die gesetzliche Neuregelung in § 8 c KStG aufgegeben. Maßgebliches Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung ist künftig allein der Anteilseignerwechsel, wobei die Verlustbeschränkung in zwei Stufen zum Tragen kommt:

Zunächst sieht § 8 c KStG einen quotalen Untergang des Verlustabzugs bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 % bis zu maximal 50 % vor.
Im Falle der Übertragung von mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte kommt es zum vollständigen Untergang des Verlustabzuges.

Hiervon betroffen sind der Verlustvortrag, der auf den Schluss des Veranlagungszeitraums, der der ersten schädlichen Anteilsübertragung vorausgeht, festgestellt wurde, sowie der laufende Verlust im aktuellen Veranlagungszeitraum bis zur schädlichen Anteilsübertragung.

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