Bei einer Anteilsvereinigung wird das Scheidungsprivileg (z.B. bei Tausch von Beteiligungen von Eheleuten an mehreren Grundstücksgesellschaften) nach § 3 Nr. 5 GrEStG zumindest nach der Literatur nicht angewandt.[65]
Bei der Erbengemeinschaft besteht eine Sondersituation: Die Erbengemeinschaft, die immer auf Auseinandersetzung gerichtet ist und bei der ggf. die Vereinigung sogar aller Anteile (100 %) an einem Grundstück damit oft eintritt bzw. die Erbengemeinschaft dann auch sofort voll aufgelöst ist, gilt von vornherein nicht als Gesellschaft, bei der insgesamt eine Anteilsvereinigung, z.B. auch nach einem Erbteilskauf, unterstellt wird.[66] Hier kommt es nur zu einer Steuerbarkeit des zuletzt quotal erworbenen Anteils infolge Anwendung des gegenüber § 1 Abs. 3, 3a GrEStG vorrangigen § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.
Jedoch hier wird das umfassende Privileg der Steuerfreiheit der Erbauseinandersetzung insgesamt nicht angewandt, weil selbst Personengesellschaftsanteile bei einer Anteilsvereinigung nicht durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG – anders als direkt übertragene Grundstücke – geschützt sind und im Übrigen die Erbauseinandersetzung als regelmäßig entgeltlicher Tauschvorgang zwischen Miterben vom Erbfall zu trennen ist.[67] Bei der Anteilsvereinigung werden also ausnahmsweise Personen- und Kapitalgesellschaften für § 3 Nr. 3 und 5 GrEStG weitgehend gleich – ungünstig – behandelt.
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