Bei einer Anteilsvereinigung wird das Scheidungsprivileg (z.B. bei Tausch von Beteiligungen von Eheleuten an mehreren Grundstücksgesellschaften) nach § 3 Nr. 5 GrEStG zumindest nach der Literatur nicht angewandt.[65]

Bei der Erbengemeinschaft besteht eine Sondersituation: Die Erbengemeinschaft, die immer auf Auseinandersetzung gerichtet ist und bei der ggf. die Vereinigung sogar aller Anteile (100 %) an einem Grundstück damit oft eintritt bzw. die Erbengemeinschaft dann auch sofort voll aufgelöst ist, gilt von vornherein nicht als Gesellschaft, bei der insgesamt eine Anteilsvereinigung, z.B. auch nach einem Erbteilskauf, unterstellt wird.[66] Hier kommt es nur zu einer Steuerbarkeit des zuletzt quotal erworbenen Anteils infolge Anwendung des gegenüber § 1 Abs. 33a GrEStG vorrangigen § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

Jedoch hier wird das umfassende Privileg der Steuerfreiheit der Erbauseinandersetzung insgesamt nicht angewandt, weil selbst Personengesellschaftsanteile bei einer Anteilsvereinigung nicht durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG – anders als direkt übertragene Grundstücke – geschützt sind und im Übrigen die Erbauseinandersetzung als regelmäßig entgeltlicher Tauschvorgang zwischen Miterben vom Erbfall zu trennen ist.[67] Bei der Anteilsvereinigung werden also ausnahmsweise Personen- und Kapitalgesellschaften für § 3 Nr. 3 und 5 GrEStG weitgehend gleich – ungünstig – behandelt.

[65] Weilbach, GrEStG, Stand 2022, § 3 Rn 54 (S. 56 Mitte).
[66] Vgl. BFH-Beschl. v. 19.4.2018 – II R 46/17, n.v., mit Kostentragung seitens des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache; anders noch BFH v. 25.11.2015 – II R 35/14, BStBl II 2016, 234, für einen Erwerb "von der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft"; vgl. dazu z.B. Weilbach, GrEStG, Stand 2022, § 1 Rn 87 (S. 110 Mitte).
[67] (Lisa) Riedel, in: Loose/Broemel/Mörwald, Grunderwerbsteuer im Unternehmen, 2023, S. 590 ff.; Thonemann-Micker/Wallmichrath, ErbR 2022, 688, 691.

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