Dennoch sind bei der Abgrenzung beider Steuern eine Reihe von Grenzfällen zu beachten, die im Einzelfall Grunderwerbsteuer auslösen können.[2] Ein Beispielsfall ist etwa die im Einzelfall enge Grenzlinie zwischen einem ggf. nicht nach dem GrEStG evt. steuerbaren, aber schon teilentgeltlichen Übernahmevermächtnis als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 GrEStG[3] und einem ggf. schwerpunktmäßig im Bereich des verhandelbaren Kaufvertragsrechts angesiedelten Kaufrechtsvermächtnis.[4] Auch eine testamentarische Vorgabe des Vermächtnisses kann hier im Einzelfall eine bloße instrumentale Bedeutung haben, sodass es auch auf den Vorrang der erblasserischen Anordnungen oder umgekehrt der Verhandlungen zwischen den späteren Vertragsparteien ankommt.

[2] Vgl. allgemein aus der Lit. Dorn/Niesmann, DStR 2022, 1988; Thonemann-Micker/Wallmichrath, ErbR 2022, 688.
[3] Zum nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigungsfähigen Übernahmevermächtnis BFH v. 13.8.2008 – II R 7/07, BStBl II 2008, 982.
[4] Für Grunderwerbsteuerbarkeit im Einzelfall BFH v. 16.1.2019 – II R 7/16, BStBl II 2019, 617.

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