Die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG ist ein Sondertatbestand, bei dem entweder Anteile i.H.v. seit 1.1.2023 mindestens 90 % an einer Gesamthand erstmals in einer Hand vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 GrEStG) oder bereits vereinigte Anteile übertragen werden (§ 1 Abs. 3 Nrn. 3 oder 4 i.V.m. Abs. 3a GrEStG[55]).

Anders als bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist bei der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG auch die Anteilsvereinigung aufgrund eines Erwerbs durch Todesfall erfasst; dieser ist nicht von vornherein ausgenommen.[56]

[55] Dazu Dorn/Niesmann, DStR 2022, 1988, 1992.
[56] Nienhaus, in: Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn 87.

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