Eine Reihe von sonst steuerbaren Direktübertragungen eines Grundstücks ist nach § 3 GrEStG steuerbefreit. Diese Befreiungen setzen auf unterschiedlichen Ebenen an.

Zunächst zu sehen sind die persönlichen Befreiungen nach § 3 Nr. 4 oder 6 GrEStG für den Erwerb des Ehepartners oder von Verwandten in gerader Linie. Diese persönlichen Befreiungen überspielen zunächst alle sonstigen Überlegungen, etwa auch, ob ein Vorgang noch sachlich als Erbauseinandersetzung etc. privilegiert ist.

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