Gem. § 3 Nr. 3 bzw. Nr. 5 GrEStG sind Grundstücksübertragungen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder zur Vermögensauseinandersetzung von Eheleuten angesichts einer Scheidung steuerfrei. Bei der Erbauseinandersetzung kommt es nicht auf das persönliche Näheverhältnis der Miterben zueinander an; auch Fremde sind hier begünstigt. Für Personengesellschaften, also z.B. bei Änderungen des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG, ist die Befreiungsvorschrift der Nr. 3 begrenzt anwendbar,[22] sogar bei dem noch in durch Abs. 2a verdrängten Sondertatbestand der Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG.[23] Dabei gelten aber erhebliche Einschränkungen: Die Interpolation nach §§ 5, 6 GrEStG ist nicht in allen Fällen anwendbar,[24] im Übrigen künftig nach Auslaufen zeitlich begrenzter Weitergeltungsanordnungen des Gesetzgebers auch ab 1.1.2024 durch das MoPeG[25] künftig gefährdet (näher unter 5c a.E.).

Steuerbefreit ist bei Erbauseinandersetzung und Erwerb z.B. eines Bruchteils bereits an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, wenn dadurch eine Anteilsvereinigung entsteht, nur der gerade zuletzt erworbene Bruchteil.[26] Es wird hierzu im Schrifttum darauf hingewiesen, nicht ggf. erst bei der Erbauseinandersetzung, sondern schon bei einer testamentarischen Einzelzuweisung, zwingend dann durch Vermächtnisse und nicht die bruchteilsbezogene Erbeinsetzung, die gewünschte Endverteilung vorzugeben, um postmortale Übertragungen möglichst zu vermeiden.[27]

[22] Pahlke, GrEStG, 7. Aufl. 2023, § 3 Rn 174.
[23] BFH v. 19.4.2018 – II R 46/17, n.v. (Erledigung der Hauptsache), betr. Erbfall; a.A. FG Düsseldorf v. 21.8.2017 – 7 K 471/17, EFG 2017, 1748, für Schenkung, s.o.
[24] Dazu näher Weilbach, GrEStG, Stand 2022, § 3 Rn 47.
[25] V. 10.8.2021, BGBl I 2021, 343.
[26] BHF v. 25.11.2015 – II R 35/14, DStRE 2016, 292; Thonemann-Micker/Wallmichrath, ErbR 2022, 687, 688, 691; vgl. auch Dorn/Niesmann, DStR 2022, 1988 f.
[27] Thonemann-Micker/Wallmichrath, ErbR 2022, 687, 688, 691; vgl. auch Dorn/Niesmann, DStR 2022, 1988 f.

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