Das Bestimmungsvermächtnis wird im ErbStG auch als aufschiebend bedingtes Vermächtnis qualifiziert.[14]

Es ergeben sich aber regelmäßig bei einer zum Erbfall zeitnahen Bestimmungsentscheidung keine Besonderheiten, dass etwa ein allein deshalb zusätzlicher Zwischenerwerb des Erben eintritt oder dass die Vermächtnislast ggf. nur abgezinst zu berücksichtigen ist. Denn sinnvollerweise wird man in der Praxis eine – zumutbare – äußerstenfalls sechs Monate betragende Frist für die Verteilungsentscheidung des Bestimmungsberechtigten vorsehen, schon um zivilrechtlichen Streitigkeiten auszuweichen. Es gilt aber dann im ErbStG bzw. BewG die Regel, dass eine weniger als einjährige Nutzung weder als eigener Erwerb, also als Nießbrauchsrecht, erfasst wird, noch dass bei einer unter einem Jahr andauernden Phase bis zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eine Abzinsung derselben stattfindet (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 S. 1 BewG).[15]

[14] So z.B. Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2021, § 10 Tz. 178; ebenso Gottschalk, ebenda, § 3 Tz. 185; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 9 Anm. 30; Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2021, § 3 Rn 110.
[15] Vgl. dazu Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, Stand 2021, § 12 BewG Rn 20; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gott­schalk, ErbStG, Stand 2021, § 12 Tz. 100; Mannek, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, BewG, 2. Aufl. 2020, § 12 BewG Rn 34.

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