Bei Eintritt der Nacherbfolge bzw. des Nachvermächtnisfalls durch ein anderes Ereignis als den Tod des ersten Erwerbers wird die von ihm gezahlte Steuer auf die vom zweiten Erwerber zu zahlende Steuer angerechnet (§ 6 Abs. 3 ErbStG), abzüglich eines Betrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Zwischenerwerbers -nach Art eines Nießbrauchs ermittelt[7] – entspricht. Eine Erstattung eines etwa gezahlten Mehrbetrags entfällt in allen Fällen.[8]
Wegen Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG i.V.m. §§ 4 ff. BewG ist der Erwerb beim Begünstigten allein im Verhältnis zum Erblasser steuerpflichtig, während es beim Beschwerten (nur auf Antrag, vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 BewG) zu einer Korrektur der ursprünglichen Veranlagung (faktisch reduziert auf die Besteuerung eines Nießbrauchers) unter voller Erstattung zu viel entrichteter Steuer kommt.
Wird in dieser Variante nicht ausdrücklich ein als Nachvermächtnis bezeichnetes Vermächtnis gewählt, ist dieses als ein Herausgabevermächtnis (§ 2177 BGB) anzusehen, das erbschaftsteuerlich nicht den Vorschriften über Vor- und Nachvermächtnisse unterliegt.[9] Es ist nämlich im ErbStG nur für beim Tode des Beschwerten fällige Herausgabevermächtnisse deren zur Nacherbschaft – bzw. zum Nachvermächtnis – parallele Behandlung vorgesehen (vgl. Wortlaut des § 6 Abs. 4 ErbStG). Für bloße aufschiebend bedingte Vermächtnisse, die nicht mit dem Tode des Beschwerten entstehen, sondern vom Eintritt eines anderen ungewissen Ereignisses abhängen, gilt mangels Aufführung in § 6 Abs. 4 ErbStG auch § 6 Abs. 3 ErbStG nicht.
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