Bei der Schenkung unter Vorbehalt eines Widerrufs- und Rücktrittsrechts sollte vereinbart werden, dass die Haftung des Minderjährigen auf den Zustand im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung beschränkt ist und er zudem sämtliche Aufwendungen, die er bis zur Rückforderung hatte, ersetzt verlangen kann.[42] Auch die Kosten der Rückübertragung sollte nicht der Minderjährige tragen müssen. Unter diesen Voraussetzungen ändert auch die Vereinbarung eines Widerrufs- und Rückforderungsrechts sowie dessen Absicherung durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung nichts an der lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Immobilienübertragung.[43]

[42] OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.9.2020 - 9 WF 198/20, NZFam, 2020, 971; BayObLG, Beschl. v. 31.3.2004 – 2Z BR 45/04, ZEV 2004, 340, 340 f.; Fröhler, BWNotZ 2006, 97, 104; Kölmel, RNotZ 2010, 618, 621.
[43] BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04, NJW 2005, 415, 417; OLG München, Beschl. v. 29.4.2020 – 34 Wx341/18, DNotZ 2020, 863; OLG Dresden, Beschl. v. 2.4.1996 – 3 W 336/96 289, MittBayNot 1996, 288, 291.

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