Augenfällig sind zunächst die Konsequenzen der Entscheidung für den gegen einen Erben vorgehenden Gläubiger. Dieser sollte, wenn er sich die Möglichkeit einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Beklagten trotz dessen Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO bewahren möchte, bereits in erster Instanz des Erkenntnisverfahrens substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen einer Nachlasserbenschuld oder einer reinen Eigenverbindlichkeit gegeben sind und deshalb kein Vorbehalt ausgesprochen werden darf.[33]  Notfalls kann er im Fall, dass er mit dieser Argumentation nicht durchdringt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, auch wenn er im Übrigen vollumfänglich obsiegt.

Zudem zeitigt die Entscheidung auch unmittelbare Wirkung für den gerichtlichen Prüfungsrahmen. So werden die Gerichte zukünftig im Fall der Geltendmachung des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO durch den Beklagten stets zu prüfen haben, ob es sich tatsächlich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 ZPO handelt.[34] Vor der Aufnahme in den Tenor muss daher untersucht werden, ob der Gläubiger nur eine reine Nachlassverbindlichkeit verfolgt oder es sich um eine bei der Verwaltung begründete Nachlasserbenschuld bzw. eine reine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, für die dann kein Haftungsbeschränkungsvorbehalt ausgesprochen werden kann.

Schließlich erinnert diese Entscheidung allerdings auch alle im Erbrecht praktizierenden Kollegen an die "lästige Pflicht", im Fall der Vertretung eines Erben bereits im Erkenntnisverfahren präventive Vorkehrungen für das spätere Vollstreckungsverfahren zu treffen. Sollte dies übersehen werden, können die mittelfristigen Folgen verheerend sein.

Zur Erinnerung:

Nach § 780 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur dann geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Der Vorbehalt ist nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.[35]

Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann wie erörtert nur für Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB eingreifen.[36] Die Regelung des § 780 ZPO gilt dabei für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung nach den §§ 1973 f. BGB und §§ 1989 ff. BGB,[37] außer der vorläufigen Einreden der §§ 2014, 2015 BGB.[38]

Bei § 780 ZPO handelt es sich mithin um eine Verfahrensnorm, die durch das Prozessgericht zu beachten ist,[39] wobei dieses die Frage, ob tatsächlich eine beschränkte Haftung i.S.d. § 780 ZPO besteht, gerade nicht zu prüfen hat. Die Verlagerung der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkungen in das Vollstreckungsverfahren dient der Entlastung des Erkenntnisverfahrens von der regelmäßig zeitaufwändigen Prüfung im Vollstreckungsabwehrklageverfahren, ob der Erbe unbeschränkt oder gegenständlich beschränkt auf den Nachlass haftet und in letzterem Fall die hierauf aufbauende Frage, ob der Gegenstand der Vollstreckung zum Nachlass gehört oder zum Eigenvermögen des Erben.[40]  Demgegenüber ist, wie der BGH nun festgestellt hat, die vorgeschaltete Klärung der Art der Verbindlichkeit als eine vom Erblasser herrührende Schuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB eine Vorfrage, die sehr wohl im Erkenntnisverfahren – und nicht erst im Vollstreckungsverfahren – zu klären ist.[41]

Von dieser Feststellung abgesehen werden die weiteren Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung dann erst im Vollstreckungsverfahren geprüft, wenn konkret in Frage steht, ob eine Vollstreckungsmaßnahme in den "richtigen" Gegenstand erfolgt.[42] Sofern nämlich zu diesem Zeitpunkt eine der genannten Haftungsbeschränkung vorgenommen wurde, kann der Gläubiger des Erben nicht (mehr) in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken. Die automatisch durch den Erbfall eingetretene "Verschmelzung" der Vermögensmassen "Nachlass" und "Eigenvermögen" des Erben wird nachträglich wieder aufgehoben. Eine Vollstreckung auf der Grundlage eines Titels eines Nachlassgläubigers kann sich dementsprechend nur noch auf Gegenstände des Nachlasses beziehen. Wenn ein Nachlassgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Eigenvermögen des Erben zugreift, steht dem Erben Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO zu.[43] Hat der Erbe die Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenz bzw. Nachlassverwaltung, Erschöpfungseinrede, Dürftigkeitseinrede oder Überschwerungseinrede herbeigeführt, so kann er den Zugriff eines Nachlassgläubigers auf sein Eigenvermögen nun erfolgreich abwehren und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen in sein Eigenvermögen verlangen, vgl. § 784 Abs. 1 ZPO.[44]

Spätestens im Vollstreckungsverfahren muss also die o.g. Haftungsbeschränkungsmaßnahme auch tatsächlich ergriffen worden sein. Der Vorbehalt hindert also nicht ohne Weiteres die ...

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